REGION. -ade- Wenn in der Silvesternacht mit Feuerwerk und Böllern das neue Jahr begrüßt wird, treten zugleich eine Reihe neuer Regelungen in Kraft. 2017 wartet mit Veränderungen auf, die fast alle Verbraucher betreffen.

Gute Nachrichten vorweg: Für viele Menschen gibt es mehr Geld in den Taschen. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von 8652 Euro auf 8820 Euro. Das Gleiche gilt für den Kinderfreibetrag und das Kindergeld. Der Freibetrag soll im kommenden Jahr um 108 Euro auf 4716 angehoben werden, beim Kindergeld gibt es eine Erhöhung um 2 Euro im Monat.
Mehr Geld gibt es auch für die Mindestlohn-Empfänger: Um 34 Cent pro Zeitstunde wird der gesetzliche Mindestlohn angehoben. Auch die Bezüge von Hartz IV-Beziehern werden ansteigen. Unterhaltsberechtigte Kinder dürfen sich auf angehobene Sätze der Düsseldorfer Tabelle freuen.
Rentner müssen auf gesicherte Nachrichten zwar noch etwas warten. Aber so wie es aktuell aussieht, können sie ab Mitte 2017 mit bis zu 2 % mehr Rente rechnen. 2017 wird außerdem die Flexi-Rente eingeführt. Damit sollen ältere Arbeitnehmer die Chance haben, den Übergang in die Rente flexibler zu gestalten. Es soll also deutlich einfacher werden, im höheren Alter einem Job nachzugehen und gleichzeitig eine vorgezogene Rente zu erhalten.
Für Steuererklärungen gibt es ab dem Steuerjahr 2017 neue Fristen. Sie müssen erst bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres beim Finanzamt vorliegen. Erleichterung außerdem in Sachen Bürokratie: Es müssen mit der Steuererklärung künftig keine Belege mehr eingereicht werden.
Die Pflegereform sorgt ab dem 1. Januar 2017 für weitere Veränderungen. Künftig wird es fünf anstelle der bisherigen drei Pflegestufen geben. Das bedeutet für zahlreiche Bezieher monatlich mehr Geld. Ein einheitlicher Eigenbetrag ist im stationären Bereich geplant. Zur Finanzierung dieser Reform werden allerdings wohl die Beiträge erhöht. In der Pflegeversicherung steigt der Beitrag um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 %. Kinderlose Versicherte müssen zudem einen Zuschlag von 0,25 % zahlen, also insgesamt 2,8 %. In der Rentenversicherung wird sich der Beitrag 2017 nicht ändern. Er bleibt bei 18,7 %.
Auch viele gesetzliche Krankenkassen erhöhen ihre Zusatzbeiträge. Da kann ein Vergleich verschiedener Anbieter hilfreich sein, denn die gesetzlichen Beiträge bleiben mit 1,1 % stabil.
Die Autoversicherer passen zum kommenden Jahr wieder ihre Typ- und Regionalklassen an. Für rund 27 000 Pkw-Modelle hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die Typklassen neu berechnet. Im Gegensatz zum Vorjahr, als sich in der Vollkasko-Versicherung für mehr als 40 % der Fahrzeughalter neue Typklassen ergaben, gibt es 2017 nur wenige Änderungen. Dafür können sich 2017 immerhin 6,3 Mio Autofahrer über eine niedrigere Einstufung in der Regionalklasse freuen.
Geschäftsleute müssen sich mit neuen Vorgaben für ihre Kassenanlagen und bei der Buchführung vertraut machen.
Zuletzt noch eine gute Nachricht für alle Arbeitnehmer: Anlässlich des Reformationsjubiläums ist Dienstag, 31. Oktober, bundesweit einmalig ein Feiertag. Denn an diesem Tag jährt sich die Veröffentlichung von Martin Luthers 95 Thesen an der Schlosskirche in Wittenberg zum 500. Mal.

Kindergeld wird angehoben

Trennungskinder haben vom Jahreswechsel an Anspruch auf höheren Unterhalt. In der neuen, bundesweit gültigen „Düsseldorfer Tabelle“ werden die Bedarfssätze von Millionen unterhaltsberechtigten Kindern am 1. Januar 2017 erhöht. Das teilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Montag mit. Achtung: Die Erhöhung soll erst Mitte Dezember endgültig festgelegt werden, wenn die geplante Kindergeld-Erhöhung um zwei Euro je Kind beschlossen worden ist. Danach werde die Tabelle erneut angepasst, teilte das Oberlandesgericht mit. Der Mindestunterhalt steigt für Kinder bis zum fünften Lebensjahr um 7 auf 342 Euro. Sechs- bis Elfjährige haben Anspruch auf 393 Euro (+ 9 Euro). 12- bis 17-Jährige bekommen mindestens 460 statt 450 Euro monatlich. Die Unterhaltssätze in höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend gestaffelt. Der Unterhalt volljähriger Kinder beträgt künftig bis zu einem Nettogehalt von 1500 Euro 527 statt wie bisher 516 Euro im Monat. Volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, haben bislang sogar Anspruch auf 735 Euro statt bislang 670 Euro im Monat. Darin ist ein Wohnkostenanteil von 300 Euro enthalten. Ob und in welcher Form dieser angepasst wird, ist noch nicht bekannt.
Die „Düsseldorfer Tabelle“ existiert seit 1962 und dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Die Erhöhung zum Jahreswechsel beruht auf der Mindestunterhaltsverordnung. Der Mindestunterhalt wurde durch die Unterhaltsreform vom 1. Januar 2008 als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen. Seither richtete er sich am Steuerfreibetrag für minderjährige Kinder aus.
Dies soll hat sich zum 2016 geändert: Jetzt richtet sich der Mindestunterhalt laut Gericht direkt am Existenzminimum der Kinder aus. Der Betrag wurde erstmals zum 1. Januar festgelegt und seither wird er alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung angepasst.⋌Foto: djd/geld-und-haushalt.de

 

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Zukünftig wird es fünf Pflegegrade geben. Im Mittelpunkt steht dabei, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann. Der Gutachter schaut sich die Fähigkeiten einer Person in verschiedenen Lebensbereichen an. Es wird danach gefragt, was ein Mensch noch selbst kann und wobei er Hilfe benötigt. Berücksichtigt werden dabei nun nicht mehr nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch geistige oder psychische Einschränkungen.
Durch die neue Begutachtung wird es auch Menschen geben, die erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen. Der zukünftige Pflegegrad 1 richtet sich an Personen, die noch nicht pflegebedürftig sind, aber im Alltag Unterstützung brauchen.

Welche Pflegegrade gibt es zukünftig?
So ist es jetzt: Pflegebedürftige werden in 3 Pflegestufen eingeteilt. Wer an einer Demenz leidet oder psychisch beeinträchtigt ist, kann zusätzlich eine eingeschränkte Alltagskompetenz feststellen lassen.
In Zukunft gibt es stattdessen 5 Pflegegrade. Wie die derzeitigen Pflegestufen richten sich auch die neuen Pflegegrade danach, wie viel Hilfe jemand benötigt. Je höher dabei der Pflegegrad, desto höher die Leistungen, die die Pflegebedürftigen erhalten.
• PG 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
• PG 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
• PG 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
• PG 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
• PG 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Von der Pflegestufe zum Pflegegrad
Die Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade soll zum 1. Januar 2017 automatisch erfolgen. Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet.
Menschen, bei denen zusätzlich eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden direkt in den übernächsten Pflegegrad eingestuft.

Beispiel:
Herr M. hat derzeit Pflegestufe I. Er kann seinen Alltag ohne Einschränkung bewältigen. Zum 1. Januar 2017 wird er daher automatisch in den Pflegegrad 2 übergeleitet.
Frau A. hat schon die Pflegestufe II. Bei ihr wurde zusätzlich eine Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt. Sie wird daher automatisch in den Pflegegrad 4 übergeleitet.
Die Überleitungsregeln sind also bei den Personen mit rein körperlichen Einschränkungen und den Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen unterschiedlich.

 

Wichtiges zur Rentenversicherung

Hier ein Überblick zu den wichtigsten Änderungen:

Bemessung der Beiträge steigt
Da die Löhne und Gehälter im vergangenen Jahr gestiegen sind, steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 2017 auf monatlich 6 350 oder jährlich 76 200 Euro. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Beiträge zur Rentenversicherung.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,7 %, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

Freiwillige Beiträge
Wer freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, kann 2017 jeden Betrag zwischen dem Mindestbeitrag von 84,15 Euro und dem Höchstbeitrag von 1187,45 Euro im Monat wählen.
Für 2016 können freiwillige Beiträge noch bis 31. März 2017 gezahlt werden. Dann gelten jedoch die Werte aus 2016 (84,15 Euro bis 1159,40 Euro monatlich).
Altersgrenzen
steigen weiter
Für 1954 geborene Versicherte, die die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte erhalten können, erhöht sich die Altersgrenze um 2 Monate auf 63 Jahre und 4 Monate. Bei den anderen Altersrenten steigen die Altersgrenzen wegen der Rente mit 67 um einen weiteren Monat, sodass 1952 Geborene eine abschlagsfreie Regelaltersrente erst mit 65 Jahren und 6 Monaten erhalten.

Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt auf 2,55 %(bisher 2,35 %) bzw. 2,8 %für Kinderlose (bisher 2,6 %). Dieser Beitrag ist von pflichtversicherten Rentnern allein zu tragen. Über die neue Rentenhöhe wird mit der Rentenzahlung auf dem Kontoauszug informiert.
Weitere Auskünfte gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer und bei den Auskunfts- und Beratungsstellen – persönlich oder über das kostenfreie Servicetelefon unter y (0800) 1000 480 16 und auf www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de.

 

Hartz IV-Regelsätze steigen

Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 404 Euro auf 409 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhöht sich um 21 Euro. Leistungen für Asylbewerber sinken. Hartz IV-Bezieher sollen vom kommenden Jahr an mehr Geld bekommen. Zum Jahresbeginn 2017 steigen die Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und die Sozialhilfe nach SGB XII. Auch für Asylbewerber ändern sich die Leistungen. Der Bundestag hat dem Gesetz zugestimmt. Am stärksten steigen die Regelleistungen für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Ab 2017 erhalten sie 291 Euro statt bisher 270 Euro. Dem Plus liegt die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamts von 2013 zugrunde. Demnach ist der Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke erheblich höher als bisher berechnet.
Künftig erhalten nicht-erwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger 100 statt 80 % der Grundsicherung. Wenn sie zum Beispiel bei den Eltern oder in einer WG leben, gehören sie zur Regelbedarfsstufe 1. Dadurch können Sozialhilfeempfänger leichter ihre Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen, wenn sie beispielsweise bei den Eltern leben.
Dies ist eine wesentliche Verbesserung für erwachsene Menschen mit Behinderung. Neu ist, dass Behinderte in stationären Einrichtungen ab 2020 die Regelbedarfsstufe 2 (90 %) statt Regelbedarfsstufe 3 (80 %) erhalten. Dies wurde durch die Neuregelungen im Bundesteilhabegesetz möglich. Leistungsempfänger von Sozialleistungen können sich bis zu vier Wochen im Ausland aufhalten. Nach vier Wochen werden die Leistungen bis zur nachgewiesenen Rückkehr gestrichen. Dies soll verhindern, dass Leistungsempfänger dauerhaft im Ausland leben und somit dem heimischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Die Leistungen für Asylbewerber werden 2017 ebenfalls angepasst: Alleinstehende Asylbewerber erhalten dann statt 354 Euro nur noch 332 Euro. Grund ist die Herausnahme der Verbrauchsausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung. Bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft werden diese Kosten durch Sachleistungen gedeckt. Ein Ehrenamt kann beim Spracherwerb und beim Aufbau persönlicher Kontakte helfen. Daher wurde im Asylbewerberleistungsgesetz eine Freibetragsregelung aufgenommen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann demnach mit bis zu 200 Euro vergütet werden. Grundlage für die Neuberechnung der Regelsätze ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die Höhe der Regelsätze richtet sich nach den Lebensverhältnissen der einkommensschwächsten Haushalte in Deutschland. Als Vergleichsmaßstab für Familienhaushalte werden dabei die Konsumausgaben der unteren 20 % der Haushalte herangezogen, bei Alleinstehenden sind es die unteren 15 %.

 

Neues Jahr, neues Glück

Gibt es Tricks, den inneren Schweinehund zu überlisten? Helfen kann beispielsweise ein Zeitplansystem, das die gesteckten Ziele nicht in Vergessenheit geraten lässt, sondern dabei unterstützt, sie Schritt für Schritt in die Tat umzusetzen.
Dass gute Vorsätze häufig schon im Februar wieder vergessen sind, hat Gründe. Häufig fehlt den Vorhaben der Realitätsbezug, denn ein Ziel wird durch viele, meist kleine Schritte erreicht. Ein Couch-Potato etwa wird nicht über Nacht zur Sportskanone. Statt bis zum Urlaub in kurzer Zeit eine große Anzahl Kilo abzunehmen, sollte man lieber jede Woche darauf achten, beispielsweise ein halbes Kilo abzunehmen. In einem Jahr kommen auf diese Weise beachtliche 26 Kilogramm zustande. So kann das Jahresziel motivierend das tägliche Leben durchziehen.
Nachdem man die guten Vorsätze schriftlich fixiert hat, sollte man Erfolge wie auch Rückschläge in einem Kalender festhalten: Oft hilft das Aufschreiben dabei, Fortschritte überhaupt erst zu erkennen beziehungsweise sich Misserfolge einzugestehen. So ist jedes Kilo weniger bereits ein großer Erfolg, über den man sich freuen kann und jede Zigarette ein schwarzer Punkt, den es in Zukunft zu vermeiden gilt. Hat man es dann geschafft, einen Monat lang nicht zu rauchen oder ist man seinem Traumgewicht ein Stück näher gekommen, sollte man den Erfolg bewusst feiern und sich etwas Schönes gönnen. Das motiviert dazu, weiter durchzuhalten.
Helfen können dabei praktische Zeitplaner und Kalender. Mit den Planern ist es zum Beispiel ganz einfach, alle relevanten Daten, die man für die Umsetzung der guten Vorsätze benötigt, in einem Buchkalender beisammen zu halten. Dabei wird der Nutzer bei einigen Modellen von einem durchdachten Zeitplansystem mit gut strukturierten Planungshilfen unterstützt. So gibt es Platz für die Lebens- und Jahresziele, übersichtliche Quartals- und Monatsansichten, in denen man Fortschritte und Rückschläge schriftlich festhalten kann.

 

Neuer 50 Euro-Schein

Bis dahin sollen Geräte und Automaten so angepasst werden, dass sie das neue Geld auch erkennen. Die alten 50 Euro-Scheine bleiben natürlich weiterhin gültig. Sie werden nach und nach ausgetauscht. Der 50er ist mit Abstand der am häufigsten benutzte Schein. Die 100 Euro- und die 200 Euro-Banknote will die Europäische Zentralbank bis Ende 2018 neu und fälschungssicher gestalten. Für den 500er erübrigt sich das, er wird ab 2018 nicht mehr ausgegeben.
Altersvorsorge
Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken können künftig steuerlich besser abgesetzt werden. Für die Sonderausgaben gilt ein Höchstbetrag von 23 362 Euro. Maximal können 84 % abgesetzt werden.
Lebensversicherung
Bei Einmalauszahlungen greifen neue Steuerregeln. Wer nach 2004 eine Kapital- oder Rentenversicherung mit Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen hat, muss die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit seinem individuellen Tarif versteuern. Voraussetzung ist, dass der Kunde zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet hat und der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestanden hat.
Handy
Wer sein Handy während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung benutzt, zahlt ab 1. Januar 100 statt 60 Euro Strafe.
Elektrogeräte
Ab September dürfen nur noch Staubsauger verkauft werden, die eine maximale Leistung unter 900 Watt haben. Der Jahresstromverbrauch unter Standardbedingungen darf bei diesen Geräten maximal bei 43 Kilowattstunden liegen. Der geringere Stromverbrauch beeinträchtigt die Saugkraft jedoch nicht.

 

Foto: djd